BVAEB - AKTUELL


FSG Team Oberösterreich  -  Gemeinsam gehts  FSG -  Liste 1


Samstag, 06. Jänner 2024

  • Höhe der Rezeptgebühr ........................................... € 7,10


Befreiung von der Rezeptgebühr - Richtsätze 2024

  • Alleinstehende Personen bis zu einem Nettoeinkommen von € 1.217,96
  • Ehepaare/eingetragene Partnerschaften bis zu einem Nettoeinkommen von € 1.921,46
  • Für jedes mitversicherte Kind erhöht sich der Richtsatz um € 187,93
Für Personen, die wegen eines Gebrechens oder Leidens einen erhöhten Medikamentenbedarf nachweisen können, wie chronisch Kranke, gelten nachstehende Richtsätze:
  • Alleinstehende Personen bis zu einem Nettoeinkommen von € 1.400,65
  • Ehepaare/eingetragene Partnerschaften bis zu einem Nettoeinkommen von € 2.209,68
  • Für jedes mitversicherte Kind erhöht sich der Richtsatz um € 187,93
>    Versicherte, deren Summe bezahlter Rezeptgebühren im laufenden Kalenderjahr 2 Prozent ihres NETTO- Jahreseinkommens übersteigt, sind ebenfalls von der Rezeptgebühr befreit.

>  Versicherte, die von der Rezeptgebühr befreit sind, sind auch beim Bezug von Heilbehelfen und Hilfsmitteln von der Entrichtung des Selbstbehaltes befreit. Auch die Zuzahlungen für Kur-, Genesungs-, Rehabilitations- und Präventionsaufenthalte entfallen bei befreiten Versicherten.

>  Für Versicherte, die von der Rezeptgebühr befreit sind, besteht auf formlosen Antrag die Möglichkeit, dass bezahlte Behandlungsbeiträge bis zu einem Jahr rückwirkend und auch für die Zukunft - auf die Dauer der Rezeptgebührenbefreiung, längstens aber für ein Jahr - zurückgezahlt oder nachgesehen werden.

Die Befreiung wird dem Arzt/Ärztin mit der e-Card automatisch angezeigt und am Rezept in der Ordination vermerkt. In der Apotheke ist dann keine Rezeptgebühr zu bezahlen.

Diese Richtsätze gelten auch für Versicherte bei der Österr. Gesundheitskasse

Link zur BVAEB >>>>>

zum Formular >>>>>




Dienstag, 21. September 2021

BVAEB
Grippeschutzimpfung 2021/2022:
BVAEB-Zuschuss zur Grippeimpfung


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Freitag, 30. Oktober 2020

BVAEB

Information bezüglich Wiedereinführung der telefonischen Krankschreibung

Aufgrund der derzeitigen Situation mit einer steigenden Anzahl an COVID19-Fällen wird ab kommenden Montag die telefonische Krankschreibung / Arbeitsunfähigkeitsmeldung auf alle Krankheitssymptome ausgeweitet. Dies unterstützt die aktuellen behördlichen Maßnahmen ohne die persönliche Arzt-Patientenbeziehung auf Dauer zu ersetzen.
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BVA beschließt Zuschuss für Meeraufenthalt bei Asthma bronchiale

Asthma bronchiale ist die häufigste Erkrankung im Kindesalter. Etwa 10 % der Kinder und 5 % der Erwachsenen in Österreich sind von dieser Erkrankung betroffen. Häufig leiden betroffene Kinder zusätzlich an weiteren Erkrankungen des allergischen Formenkreises, z. B. an Neurodermitis.

Derzeit können Kinder stationäre Aufenthalte für Atemwegserkrankungen in Bad Bleiberg, Oberzeiring und in Bad Gleichenberg in Anspruch nehmen. Erwachsenen stehen darüber hinaus Einrichtungen in Bad Ischl und in Bad Dürrnberg zur Verfügung. 

Eine medizinisch sinnvolle, nicht-medikamentöse Therapie ist der Meeraufenthalt. Er ist insbesondere für die Vermeidung von Auslösefaktoren für Asthmaanfälle geeignet. Um vom Reizklima zu profitieren, müssen mindestens drei bis vier Wochen eingeplant werden. 

Da vermehrt diesbezügliche Anfragen von unseren Versicherten zu verzeichnen waren, hat die BVA beschlossen, künftig einen täglichen Zuschuss für selbstgewählte Meeraufenthalte von EUR 21,-- für bis zu maximal 28 Tagen (Mindestaufenthalt 21 Tage) nicht nur bei ausgedehnter Psoriasis sowie bei ausgedehnter Neurodermitis sondern nunmehr auch bei Asthma bronchiale zu gewähren. Voraussetzung für die Bewilligung ist ein Befund des Lungenfacharztes mit Lungenfunktion und ein Allergietest. Jährliche Zuschüsse für diese Aufenthalte sind möglich.


BVA setzt weiteren Meilenstein:
Halbierung des Behandlungsbeitrages ab 1.4.2016

Die Generalversammlung der BVA hat in ihrer Sitzung am 7.3.2016 beschlossen, den Behandlungsbeitrag ab 1.4.2016 von derzeit 20% auf 10% zu halbieren. Dies bedeutet, dass die BVA für alle behandlungsbeitragspflichtigen Leistungen* ab 1.4.2016 nur mehr 10% Behandlungsbeitrag vorschreibt. 

"Nach den zahlreichen Leistungsverbesserungen in den letzten Jahren setzen wir mit dieser Maßnahme einen weiteren Schritt zur finanziellen Entlastung unserer Versicherten", freut sich BVA-Generaldirektor 
Dr. Gerhard Vogel.

Nachsicht weiterhin möglich

Der BVA ist sehr wichtig, dass der Behandlungsbeitrag nicht zu einer unzumutbaren Belastung wird, daher bleibt das bestehende Nachsichtssystem nach wie vor aufrecht. Es ist deshalb weiterhin möglich, dass der Behandlungsbeitrag unter gewissen Voraussetzungen teilweise oder zur Gänze nachgesehen wird. 

Nähere Informationen erhalten Sie auch unter der Telefonnummer 050405 in Ihrer zuständigen Landes- oder Außenstelle.

* Ausgenommen ist lediglich die abnehmbare kieferorthopädische Behandlung.


Entfall der Bewilligungspflicht für CT- und MRT-Untersuchungen
ab 01.04.2015

Im Sinne einer versichertenfreundlichen und effizienten Verwaltung hat die BVA beschlossen, die Bewilligungspflicht für CT- und MRT-Untersuchungen aufzuheben.  

Die neue Regelung gilt für Zuweisungen durch Vertrags(fach)ärzte bzw. durch Fachabteilungen einer Krankenanstalt an ein Vertragsambulatorium und tritt mit Wirksamkeit ab 1. April 2015 in Kraft (Verordnungsdatum nach dem 31. März 2015).

Bei Zuweisungen durch Wahl(fach)ärzte wird die Bewilligungspflicht bis auf Weiteres beibehalten.


Zuschüsse für feststehende Zahnersätze seit 1. Juli 2014 erhöht

Ab Rechnungsdatum 1.7.2014 gelten folgende Leistungen:

Je Krone und Brückenglied:

  • € 200.- (bisher € 100.-); bei medizinischen Sonderfällen € 450.- ( bisher max.€ 209,30.-)

Neuer Zuschuss für Implantate:

  • € 350.- je Implantat, ohne Vorliegen eines medizinischen Sonderfalls!
  • € 700.- bei medizinisch notwendigen Implantaten ( bisher € 209,30.-)